Autor Thema: 10 Fragen zum Entzug des Führerausweises  (Gelesen 26535 mal)

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Offline Markus

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10 Fragen zum Entzug des Führerausweises
« am: 14. Juli 2011, 17:18:41 »
1 Darf die Polizei einem Lenker den Führerausweis auf der Stelle abnehmen?
Ja, wenn er nicht fahrfähig oder für andere gefährlich ist. Ertappt die Polizei aber jemanden bei einer nicht allzu hohen Tempoüberschreitung, muss der Fahrer den Ausweis erst abgeben, wenn mit einer rechtskräftigen Verfügung die Dauer des Entzugs festgelegt worden ist.

2 Kann man mit dem Strassenverkehrsamt abmachen, wann man den Ausweis abgibt?
Ja. Man kann mit dem Sachbearbeiter den Zeitpunkt des Ausweisentzugs verhandeln. Einen Rechtsanspruch darauf gibts aber nicht.

3 Kann der Entzug auf mehrere Etappen verteilt werden?
Nein. Die Dauer des Entzugs ist nicht in mehrere Perioden unterteilbar. Dies würde laut Bundesgericht dem präventiven und erzieherischen Charakter des Ausweisentzugs widersprechen.

4 Darf man nach einem Führerausweis­entzug auf Motorfahr­zeuge ande­rer Kategorien um­steigen?
Nein. Ein Ausweisentzug bedeutet ein Fahrverbot für alle Fahrzeugkategorien.

5 Dürfen während des Führerausweisentzugs rein berufliche Fahrten ausgeführt werden?
Nein. Zwischen beruflichen und privaten Fahrten gibt es keinen Unterschied.

6 Darf man im Ausland mit dem internatio­na­len Führerschein wei­ter­hin fahren?
Nein. Nach einem Ausweisentzug entfällt auch die Fahrerlaubnis im Ausland.

7 Gilt ein im Ausland verfügtes Fahrverbot auch in der Schweiz?
Nein. Ein Ausweisentzug im Ausland gilt nur im betreffenden Land. In der Schweiz wird aber geprüft, ob gegenüber dem fehlbaren Lenker ebenfalls eine Massnahme zu ergreifen ist. Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot kann also auch einen Ausweisentzug in der Schweiz zur Folge haben.

8 Was passiert, wenn man ohne Ausweis trotz­dem fährt?
Das hat einen Führerausweisentzug von mindestens sechs Monaten zur Folge.

9 Was passiert, wenn einem Neulenker der Führerausweis auf Probe entzogen wird?
Ein Führerausweisentzug während der drei Jahre dauernden Probezeit für Neulenker hat zur Folge, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängert. Bei einem zweiten Ausweisentzug verfällt der Führerausweis auf Probe. Einen neuen Lernfahrausweis kann man dann ­frühestens nach einer ­Wartezeit von einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung beantragen. Dazu braucht es zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten.   

10 Darf einem der Auto-Führerausweis ent­zogen werden, wenn man in alko­holisiertem Zustand ein Velo lenkt?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Wenn andere ­Verkehrsteilnehmer durch einen betrunkenen Velofahrer schwerwiegend gefährdet werden, kann dies unter Umständen zum Entzug des Auto-Führerausweises führen.
« Letzte Änderung: 11. November 2019, 00:51:44 von Markus »
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